Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit der Unterzeichnung der umseitigen Anmeldung gibt die als Vertragspartner/Rechnungsempfänger bezeichnete Person (im folgenden bezeichnet als Vertragspartner) ein Angebot auf Abschluss eines Lehrgangs-/Seminarvertrages ab. Der Lehrgangs-/Seminarvertrag kommt mit der Annahme des Antrages durch die dfa GmbH, zwischen ihm und der umseitig als Vertragspartner/ Rechnungsempfänger bezeichneten Person zustande. Der Vertragspartner verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Inhalt des Lehrgangs-/Seminarvertrages ergibt sich im einzelnen aus der bei der dfa GmbH jeweils zugrunde liegenden Veranstaltungskonzeption und den umseitig gemachten Angaben unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die umseitig als Teilnehmer bezeichnete Person wird aufgrund dieses Vertrages zur Teilnahme am umseitig bezeichneten Lehrgang bzw. Seminar berechtigt. Die als Vertragspartner bezeichnete Person schuldet die Entrichtung der Seminargebühr.

§ 2 Fälligkeit der Lehrgangs-/Seminargebühr

Die Seminargebühren für Tages- und Abendlehrgänge sind am Tag des auf der Anmeldung vermerkten Datums des Lehrgangsbeginns sofort in einer Summe fällig. Dieses gilt unbeachtlich einer von der dfa GmbH veranlassten Verschiebung des Lehrgangsbeginns. Mit dem Kunden kann eine Ratenzahlung vereinbart werden, diese ist nur mit Genehmigung der dfa (Vermerk auf der Rechnung) gültig. Bei Meisterschul-, Instructor- und Azubilehrgängen ist bei Anmeldung eine Zahlung in Höhe von 1/3 des Lehrgangspreises fällig, 1/3 30 Tage vor Lehrgangsbeginn, der Restbetrag ist zahlbar mit Beginn des Lehrgangs. Für alle Prüfungsgebühren erhalten Sie eine gesonderte Rechnung von der hierfür zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Zentralverband...) da diese jeweils an diese Stellen zu entrichten ist.

§ 3 Höhe der Lehrgangsgebühren

Die Höhe der Lehrgangsgebühr richtet sich nach der jeweilig zu Lehrgangsbeginn gültigen Preisliste der dfa GmbH.

§ 4 Kündigung durch den Vertragspartner / Nichtteilnahme

Kündigungen des Vertragsverhältnisses können auf Seiten des Vertragspartners nur von ihm selber ausgesprochen werden. Eine vom Lehrgangsteilnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn er nicht zugleich der Vertragspartner ist. Kündigungen seitens des Vertragspartners haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Eine vom Vertragspartner mündlich oder fernmündlich erklärte Kündigung ist in jedem Fall unwirksam. Die Beweislast für den Zugang der Kündigungserklärung trägt der Vertragspartner. Bei vom Vertragspartner ausgesprochenen Kündigungen innerhalb von vier Wochen vor Lehrgangsbeginn - bei Meisterlehrgängen in Tages- und Teilzeitform sowie beim Azubiseminar, gelten hier acht Wochen - sind die vollen Lehrgangsgebühren zu zahlen. Nichtantritt zum Lehrgangsbeginn, vorzeitige Beendigung der Teilnahme oder unregelmäßige Teilnahme (Fehlzeiten) befreien den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung zur Entrichtung der vollen Lehrgangsgebühren.

§ 5 Verschiebung und Absage des Seminars durch die dfa GmbH

Die dfa GmbH behält sich vor, den Lehrgangsbeginn ohne Angabe von Gründen zu verschieben oder einen Lehrgang oder ein Seminar gänzlich abzusagen. Die Verschiebung und Absage eines Lehrgangs werden den Teilnehmern durch Aushang oder mündliche oder fernmündliche Erklärung mitgeteilt. Im Falle der gänzlichen Absage eines Lehrgangs oder Seminars kann der Vertragspartner wählen, ob die bereits entrichtete Lehrgangs- oder Seminargebühr erstattet, oder auf einen anderen Lehrgang angerechnet wird.

§ 6 Leistungsstörungen

Die dfa GmbH ist berechtigt, den Vertrag in jedem Fall einer durch den Lehrgangsteilnehmer oder den Vertragspartner begangenen schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht zu kündigen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, den Anordnungen des Lehrgangsleiters und der Beschäftigten der dfa GmbH Folge zu leisten. Die dfa GmbH ist berechtigt, einen Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an einem Lehrgang/-Seminar auszuschließen und den Vertrag zu kündigen, wenn dieser gegen die Schulordnung oder die am Lehrgangsort geltende Hausordnung verstößt oder trotz mündlicher Ermahnung den Unterricht stört oder wiederholt unentschuldigt fehlt. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur vollständigen Entrichtung der Lehrgangs-/Seminargebühr bleibt von dem Ausschluss des Teilnehmers und von der wegen des Fehlverhaltens oder der Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht ausgesprochenen Kündigung unberührt. Die Lehrgangs-/Seminargebühr ist im Falle der von der dfa GmbH ausgesprochenen Kündigung sofort in einer Summe fällig. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die dfa GmbH berechtigt, den Lehrgangsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Lehrgang auszuschließen und den Lehrgangs-/Seminarvertrag zu kündigen. Auch in diesem Fall ist die Lehrgangsgebühr sofort in einer Summe fällig und vom Vertragspartner voll zu entrichten. Der Vertragspartner kann in keinem Fall des Ausschlusses eines Lehrgangsteilnehmers und/oder der Kündigung des Vertrages die Erstattung bereits geleisteter Lehrgangsgebühren verlangen.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, gilt für die Vertragsparteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand Ulm als vereinbart.

§ 8 Schriftformerfordernis für Abweichungen und Änderungen

Jede Vereinbarung einer Abweichung von den oben genannten Bedingungen ist nur gültig, wenn sie von der dfa GmbH schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die der unwirksamen Regelung im Rahmen des rechtlich zulässigen möglichst nahe kommt.